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   VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21   

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https://dejure.org/2021,18883
VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21 (https://dejure.org/2021,18883)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2021 - 5 L 49.21 (https://dejure.org/2021,18883)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 5 L 49.21 (https://dejure.org/2021,18883)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Damit war für potentielle Bewerber entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 32) erkennbar, dass eine (unmittelbare) Versetzung nicht in Rede steht.
  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Das von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht ist vor diesem Hintergrund auf das Beamtenrecht nicht übertragbar (so auch BAG, Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 -, juris Rn. 42).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige, aber auch unbegründete

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Dieser Umstand stärkt zwar seine Rechtsposition gegenüber unterlegenen Mitbewerbern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris Rn. 19), berührt das Abwicklungsverhältnis zwischen Auswahlbehörde und aktuellem Dienstherrn aber nur insoweit, dass es der Auswahlbehörde untersagt ist, ein Einvernehmen mit dem aktuellen Dienstherrn willkürlich oder treuwidrig zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderung; Beförderungsamt; Bewährung;

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Mit diesem Vortrag nimmt die Antragsgegnerin offenbar auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug, nach der es Art. 19 Abs. 4 Satz des Grundgesetzes (GG) im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gebietet, dass der Dienstherr nach Bekanntgabe seiner Absage mit der beabsichtigten, wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität in der Regel unumkehrbaren Ernennung eine angemessene Zeit - in der Praxis der Verwaltungsgerichte zwei Wochen ab Zugang der Konkurrentenmitteilung - wartet, um den im Auswahlverfahren Unterlegenen zu ermöglichen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, juris Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 2 VR 3.21

    Erfolgloser Eilantrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Dieser Umstand stärkt zwar seine Rechtsposition gegenüber unterlegenen Mitbewerbern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris Rn. 19), berührt das Abwicklungsverhältnis zwischen Auswahlbehörde und aktuellem Dienstherrn aber nur insoweit, dass es der Auswahlbehörde untersagt ist, ein Einvernehmen mit dem aktuellen Dienstherrn willkürlich oder treuwidrig zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2021 - 1 B 1703/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Nichtbesetzung von

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Hat der Dienstherr jedoch seine Planungen noch nicht in einer unumkehrbaren Weise umgesetzt, das heißt noch keine Ernennung vorgenommen, gibt es keine Rechtfertigung, den im Auswahlverfahren Unterlegenen allein wegen des Ablaufs der - ohnehin nicht gesetzlich bestimmten - Wartefrist Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu versagen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2021 - 1 B 1703/20 -, juris Rn. 5 f. m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 B 58.04

    Verstoß gegen die Freizügigkeit bei Bezahlung abgesenkter Dienstbezüge;

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21
    Ihren vorübergehenden Charakter behält eine Abordnung auch, wenn sie mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Beamten später zu versetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 2 B 58/04 -, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 6 CE 21.2766

    Vorläufiger Rechtsschutz bei abgelehnter Verlängerung einer Abordnung

    Daher kommt es hier nicht auf die Frage an, ob das Einvernehmen der aufnehmenden Behörde stets - also über den hier nicht vorliegenden Fall der in § 27 Abs. 4 BBG geregelten Abordnung zu einem anderen Dienstherrn hinaus (vgl. dazu VG Berlin, B.v. 1.6.2021 - 5 L 49/21 - juris Rn. 29) - Voraussetzung einer Abordnung ist und die abordnende Behörde im Fall der Verweigerung des Einvernehmens von der Ermessensausübung entbindet oder die Prüfung lediglich auf die ablehnende Entscheidung der aufnehmenden Behörde vorverlagert wird (so VG Regensburg, U.v. 14.12.2011 - RN 1 K 10.450 - juris Rn. 21).
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